Rechtsprechung
RG, 22.10.1912 - IV 702/12 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1912,328) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Ist für die Frage, welches Gesetz im Sinne von § 73 StGB. die schwerste Strafe androht, ausschließlich die angedrohte Hauptstrafe ohne Rücksicht auf angedrohte Nebenstrafen entscheidend? Zusammentreffen von Betrug und von Vergeheu gegen § 12 des Nahrungsmittelgesetzes.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 46, 268
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 23.09.1954 - 4 StR 451/53
Rechtsmittel
Derartige Geldstrafen sind indessen - gleichviel, ob sie allein oder neben einer Freiheitsstrafe angedroht werden, - stets Haupt strafen (RGSt 19, 234, 236; 46, 268; 52, 342, 344). - BGH, 29.01.1954 - 1 StR 778/52
Rechtsmittel
Die Gefängnisstrafe von 11 Monaten und die Geldstrafe von 1.500,- DM sind rechtlich nicht zu beanstanden Allerdings ist nicht, wie der Tatrichter meint, der § 333 StGB das strengste der von dem Angeklagten verletzten Gesetze (vgl § 73 StGB); denn die Strafvorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes drohen dieselbe Freiheitsstrafe wie § 333 StGB an, dazu aber Geldstrafe als weitere Hauptstrafe (§§ 22 Abs. 2, 26 Abs. 2 WiStG; vgl RGSt 46, 268; 53, 206, 208; 69, 385, 387). - BGH, 24.08.1960 - 2 StR 296/60
Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit …
Da die Entscheidung über die Geldstrafe selbständig anfechtbar ist (RGSt 65, 297), ist dieser Teil der angefochtenen Entscheidung (RGSt 46, 268) aufzuheben (§ 338 Nr. 7 StPO).