Rechtsprechung
   RG, 22.10.1912 - IV 702/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1912,328
RG, 22.10.1912 - IV 702/12 (https://dejure.org/1912,328)
RG, Entscheidung vom 22.10.1912 - IV 702/12 (https://dejure.org/1912,328)
RG, Entscheidung vom 22. Oktober 1912 - IV 702/12 (https://dejure.org/1912,328)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1912,328) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist für die Frage, welches Gesetz im Sinne von § 73 StGB. die schwerste Strafe androht, ausschließlich die angedrohte Hauptstrafe ohne Rücksicht auf angedrohte Nebenstrafen entscheidend? Zusammentreffen von Betrug und von Vergeheu gegen § 12 des Nahrungsmittelgesetzes.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 46, 268
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 23.09.1954 - 4 StR 451/53

    Rechtsmittel

    Derartige Geldstrafen sind indessen - gleichviel, ob sie allein oder neben einer Freiheitsstrafe angedroht werden, - stets Haupt strafen (RGSt 19, 234, 236; 46, 268; 52, 342, 344).
  • BGH, 29.01.1954 - 1 StR 778/52

    Rechtsmittel

    Die Gefängnisstrafe von 11 Monaten und die Geldstrafe von 1.500,- DM sind rechtlich nicht zu beanstanden Allerdings ist nicht, wie der Tatrichter meint, der § 333 StGB das strengste der von dem Angeklagten verletzten Gesetze (vgl § 73 StGB); denn die Strafvorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes drohen dieselbe Freiheitsstrafe wie § 333 StGB an, dazu aber Geldstrafe als weitere Hauptstrafe (§§ 22 Abs. 2, 26 Abs. 2 WiStG; vgl RGSt 46, 268; 53, 206, 208; 69, 385, 387).
  • BGH, 24.08.1960 - 2 StR 296/60

    Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit

    Da die Entscheidung über die Geldstrafe selbständig anfechtbar ist (RGSt 65, 297), ist dieser Teil der angefochtenen Entscheidung (RGSt 46, 268) aufzuheben (§ 338 Nr. 7 StPO).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht